JOKO-Biketours |  Mountainbike-Reisen | München seit 2001  

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind bindend für alle angebotenen Geschäftsfelder wie Reisen, Fahrtechnik-Seminare oder andere angebotene Dienstleistungen -nachstehend Veranstaltung genannt- und sind Inhalt des zwischen JOKO-Biketours -nachstehend JOKO genannt- und dem jeweiligen Kunden zustande kommenden Vertrages.


Inhaltsübersicht

0. » AGB als PDF
1. » Teilnahmevoraussetzungen / Veranstaltungsdurchführung
2. » Abschluss des Vertrages
3. » Sonderfall Vermittlung
4. » Vertragsgrundlage, Leistungen
5. » Sicherungsschein / Anzahlung / Restzahlung
6. » Leistungsänderungen
7. » Preisänderungen, Preiserhöhungen nach Vertragsschluss
8. » Veranstaltungsrücktritt des Kunden / Umbuchung / Zusatzkosten
9. » Absagevorbehalt bei Mindestteilnehmerzahl, Rücktritt durch JOKO, Reiseleistungsveränderung mit Kundeneinverständnis
10. » Kündigung wegen besonderer Umstände
11. » Obliegenheiten des Kunden, Mängel
12. » Rechte und Pflichten der örtlichen Beauftragten
13. » Haftung von JOKO-Biketours
14. » Anspruchstellung / Ausschlussfrist / Verjährung
15. » Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
16. » Datenschutz, Rechtswahl und Gerichtsstand
17. » Firmensitz / Kontaktdaten / Kontoverbindung


1.Teilnahmevoraussetzungen / Veranstaltungsdurchführung

Sämtliche Mountainbiketouren sowie Fahrtechnikseminare und sonstige Veranstaltungen von JOKO betreffen die Risikosportart Mountainbiken, die mit erhöhten Gefahren und sehr hohen körperlichen Belastungen verbunden ist. Hierbei hat JOKO auf die körperliche Eignung, Gesundheit, Kondition, Fahrtechnik, Tempo-Parameter, Material, insb. Mountainbike und Bekleidung, des Kunden keinerlei Einfluss. Betreffend vorgenannter Punkte erfolgt die Teilnahme jedes Kunden auf eigene Gefahr und mit eigenem Material. Aus Sicherheitsgründen ist Voraussetzung jeder Veranstaltung, dass der Kunde nur mit einem fahrsicheren, völlig intaktem Mountainbike, dazugehörigem Material sowie Sicherheitshelm an einer Veranstaltung teilnimmt. Mit der Anmeldung bestätigt der Kunde JOKO, dass er die entsprechenden vorgenannten Anforderungen und Voraussetzungen erfüllt, insb. keine ärztlichen Bedenken gegen seine Teilnahme sowie des von ihm gewählten Leistungsniveaus der Veranstaltung bestehen. Eventuelle Erkrankungen, z.B. Herzerkrankungen, Kreislauferkrankungen, Diabetes, schwere Allergien, Organtransplantationen oder ähnliche Erkrankungen sind vor/bei Teilnahmebuchung durch den Kunden ausdrücklich gegenüber JOKO schriftlich mitzuteilen. Kein Kunde hat Anspruch auf ein bestimmtes Leistungsniveau oder fahrtechnisches Können einer Gruppe im Rahmen einer gebuchten Gruppenveranstaltung, da sich dieses nur am Niveau und Können der jeweiligen Kunden ausrichten kann, auf das JOKO keinerlei Einfluss hat.
2. Abschluss des Vertrages

2.1. Mit seiner schriftlichen, per Telefax oder auf elektronischem Weg über das Onlineformular von JOKO übersandten Buchung bietet der Kunde JOKO verbindlich den Abschluss eines Vertrages unter Anerkennung dieser Geschäftsbedingungen an. Der Vertrag kommt erst mit dem Zugang der Buchungsbestätigung von JOKO bei dem Kunden zustande. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung/Anmeldung des Kunden ab, so liegt ein neues Angebot von JOKO vor, an das dieser zehn Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde JOKO innerhalb der vorgenannten Frist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

2.2. Im Fall einer Gruppenanmeldung hat der Hauptanmelder-Kunde für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
3. Sonderfall Vermittlung

Vermittelt JOKO ausdrücklich nur in fremdem Namen Reisen fremder Veranstalter oder einzelne Fremdleistungen wird JOKO ausdrücklich nicht Vertragspartner. Bei der Vermittlung haftet JOKO nur für die ordnungsgemäße Vermittlung, nicht für die vertragsgemäße Leistungserbringung im vermittelten Vertrag selbst.
4. Vertragsgrundlage, Leistungen

Die von JOKO geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Buchungsbestätigung, ergänzt durch die zugrundeliegende Ausschreibung. Eventuelle besondere Nebenvereinbarungen mit JOKO bedürfen der Schriftform.
5. Sicherungsschein / Anzahlung / Restzahlung

5.1. Zur Absicherung von Kundengeldern hat JOKO eine Insolvenzsicherung für selbst veranstaltete Reisen bei der R&V Allgemeine Versicherung AG, Taunusstr.1, 65193 Wiesbaden. Der Sicherungsschein geht dem Kunden mit Reisebestätigung zu.

5.2. Nach Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 15 % des Veranstaltungspreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung des Veranstaltungspreises ist bis spätestens vier Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig. Bei Vertragsabschluss von weniger als vier Wochen vor Veranstaltungs-, Reisetermin ist der vollständige Reisepreis sofort zur Zahlung fällig. Dauert die Veranstaltung nicht länger als bis zu 48 Stunden, schließt keine gebuchte Übernachtung ein und übersteigt der Preis hierfür nicht 200,00 € pro Kunde, so werden Anzahlung und Restzahlung unmittelbar mit Vertragsabschluss zur Zahlung durch den Kunden fällig. Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs-/ Umbuchungsentgelte sowie etwaige Versicherungsprämien sind sofort zur Zahlung fällig.

5.3. Zahlt der Kunde nicht entsprechend der Fälligkeit, so ist JOKO berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurück zu treten und den Kunden mit den entsprechenden Rücktrittskosten gem. Ziffer 8 dieser AGB zu belasten. Der Kunde hat ohne vollständige Rechnungs-Bezahlung keinen Anspruch auf Inanspruchnahme der vereinbarten Leistung.
6. Leistungsänderungen

6.1. Änderungen wesentlicher Vertragsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von JOKO nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Als zulässige Änderungsgründe gelten insbesondere notwendige Programm-, oder Touranpassungen aufgrund äußerer Umstände, wie z.B. wetterbedingte notwendige Änderungen zur Wahrung der Sicherheit des Kunden, Wegveränderungen, Wegesperrungen, Notfälle aufgrund plötzlich eintretenden Erkrankungen/Unfälle von Kunden, höhere Gewalt (z.B. Streiks, Unruhen) oder die im Einzelfall vorhandene Gruppenleistungsfähigkeit. JOKO ist verpflichtet, dem Kunden erhebliche Vertragsänderungen unverzüglich mitzuteilen.

6.2. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Vertragsleistung im Sinne der Ziffer 5.1. ist der Kunde berechtigt, dieser zuzustimmen und sie somit als vertragsgemäß anzuerkennen, alt. unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Veranstaltung zu verlangen, wenn JOKO in der Lage ist, eine solche gleichwertige Veranstaltung -ohne Mehrpreis- aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von JOKO über die wesentliche Änderung der Leistung oder die Absage der Veranstaltung dieser ggü. geltend zu machen.
7. Preisänderungen, Preiserhöhungen nach Vertragsschluss

7.1. JOKO ist berechtigt, den bestätigten Veranstaltungspreis zu erhöhen, soweit unvorhersehbar für JOKO und nach Vertragsabschluss folgende Preisbestandteile hinzukommen bzw. sich erhöhen. Wechselkurse für die gebuchte Reise, Beförderungskosten (insb. wegen Ölpreisverteuerungen), Abgaben für bestimmte Leistungen, Hafen- und Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Flugbeförderung, Einreise-, Aufenthalts- und öffentlich rechtliche Eintrittsgebühren. Die Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. Der Reisepreis darf maximal um den Betrag erhöht werden, der sich bei Addition der Erhöhungsbeträge der in Ziffer 7.1. genannten Kostenbeispiele ergibt. Soweit einschlägige Kostensteigerungen die Reisegruppe als Gesamtheit betreffen, werden sie zunächst pro Kopf umgelegt. Zur Ermittlung des Umlagebetrages wird je nachdem, was für die Kunden günstiger ist, entweder die konkret erwartete oder die ursprünglich kalkulierte durchschnittliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Auf Anforderung ist JOKO verpflichtet, den Kunden entsprechende Nachweise vorzulegen. JOKO ist verpflichtet, dem Kunden eine Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes, spätestens jedoch am 21. Tag vor Reisebeginn mitzuteilen.

7.2. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Stattdessen kann er bei einer gebuchten Reise sein Recht gem. § 651 a Abs. 4 Satz 3 BGB einer Ersatzreise geltend machen, wenn JOKO in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Rücktritt oder das Verlangen einer Ersatzreise muss der Kunde unverzüglich nach Mitteilung der Preiserhöhung durch JOKO gegenüber dieser erklären.
8. Veranstaltungsrücktritt des Kunden / Umbuchung / Zusatzkosten

8.1. Der Kunde kann jederzeit vor Veranstaltungsbeginn schriftlich gegenüber JOKO von der Veranstaltung zurücktreten. Tritt der Kunde vor Veranstaltungsbeginn zurück oder nimmt nicht an der Veranstaltung teil, verliert JOKO den Anspruch auf Zahlung des Veranstaltungspreises, kann aber eine angemessen Entschädigung für die bis zum Rücktritt u.a. getroffenen Veranstaltungsvorkehrungen, ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Veranstaltungspreis vom Kunden verlangen. Der pauschalierte Entschädigungsanspruch ist unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Veranstaltungsbeginn zeitlich gestaffelt und in einem prozentualen Verhältnis zum Veranstaltungspreises pauschaliert, gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen sind berücksichtigt. Die Pauschale berechnet sich nach dem Endpreis des betroffenen Kunden und Zugang der Rücktrittserklärung wie folgt:

bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn 15 %
ab 29. bis 22. Tag vor Veranstaltungsbeginn 30 %
ab 21. bis 15. Tag vor Veranstaltungsbeginn 40 %
ab 14. bis 07. Tag vor Veranstaltungsbeginn 65 %
ab 06. bis 03. Tag vor Veranstaltungsbeginn 70 %
ab 02. bis 01. Tag vor Veranstaltungsbeginn 80 %
am Tag der Veranstaltung oder bei Nichterscheinen 90 %.

Dem Kunden steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die geforderte vorstehende Pauschale entstanden ist. Kosten für Sonderleistungen, z.B. Seilbahnen, können nicht erstattet werden.

8.2. Das Recht des Kunden eines Ersatzteilnehmers bleibt unberührt. JOKO ist in diesem Fall berechtigt, die durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten zu verlangen. Die anfallende Bearbeitungskosten hierfür betragen in der Regel 30,00 € je Kunde. Kunde und Ersatzteilnehmer haften als Gesamtschuldner für den Veranstaltungs-, Reisepreis. JOKO kann dem Eintritt des Ersatzteilnehmers widersprechen, wenn dieser den besonderen Anforderungen und Voraussetzungen in Bezug auf die Veranstaltung/Reise nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

8.3. Ein Anspruch des Kunden auf Umbuchungen, z.B. von Veranstaltungs-
-Termin, -Ziel, -Art, Unterkunft besteht nicht. Ist eine Umbuchung auf Kundenwunsch durch JOKO möglich, kann JOKO eine Kostenpauschale vom Kunden in Höhe von 30,00 EUR/Fall verlangen. 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn sind Umbuchungen der Veranstaltungs-Art, -Ziel nur nach vorherigem Veranstaltungsrücktritt von der gebuchten Veranstaltung/Reise zu den vorgenannten Rücktrittsbedingungen unter gleichzeitiger Neuanmeldung möglich.

8.4. Wenn zwei oder mehrere Personen gemeinsam ein Doppel- oder Mehr¬bettzimmer gebucht haben und keine Ersatzteilnehmer an die Stelle eines zurücktretenden Teilnehmers tritt, ist JOKO berechtigt, den vollen Zimmerpreis zu fordern oder, wenn möglich, die verbleibenden Teilnehmer anderweitig unterzubringen.
9. Absagevorbehalt bei Mindestteilnehmerzahl, Rücktritt durch JOKO, Reiseleistungsveränderung mit Kundeneinverständnis

9.1. Wird eine ausdrücklich ausgeschriebene und/oder in der Buchungsbestätigung genannte Mindestteilnehmerzahl bei Veranstaltungen nicht erreicht, ist JOKO berechtigt, bis vierzehn Tage vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist dem Kunden unverzüglich ab Kenntnis des Nichterreichens der Teilnehmerzahl zu erklären. Der Kunde kann in diesem Fall die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Veranstaltung verlangen, wenn JOKO in der Lage ist eine solche ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach Erklärung des Rücktritts durch JOKO dieser gegenüber geltend zu machen. Im Falle des Rücktritts ohne Ersatzveranstaltung ist der erhaltene Veranstaltungspreis dem Kunden zurückzuerstatten.

9.2. Mit Einverständnis sämtlicher Kunden an der Veranstaltung, kann auch im Falle des Nichterreichens der Teilnehmerzahl durch JOKO die Veranstaltung verschoben werden und/oder es können einzelne Veranstaltungsleistungen (z.B. kein Gepäcktransfer, bei gebuchtem Mehrfach-Level Einsatz von weniger Guides, bei Mehrfachlevel sowie Kombitouren und Teilnehmerlevelbuchungen Anbieten von nur einem Leistungsniveau etc.) abgeändert werden, soweit hierdurch der Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht beeinträchtigt wird.
10. Kündigung wegen besonderer Umstände

10.1. Wird die Veranstaltung durch höhere Gewalt, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt und kann dies nicht durch eine zulässige Leistungsänderung im Sinne der Ziffer 6 behoben werden, so können sowohl der Kunde als auch JOKO den Veranstaltungsvertrag kündigen. Im Falle der Kündigung kann JOKO für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Etwaige Mehrkosten einer Rückbeforderung, soweit geschuldet, sind von den Parteien je hälftig zu tragen, sonstige Mehrkosten von JOKO.

10.2. JOKO kann aus wichtigem Grund vor Veranstaltungsantritt oder während der Veranstaltung jederzeit den Reisevertrag unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen kündigen.

10.3. JOKO kann den Veranstaltungsvertrag insb. ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer mündlichen Abmahnung nachhaltig die Veranstaltung stört oder er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Gleiches gilt, wenn der Kunde die Voraussetzungen sowie Anforderungen der Veranstaltung nicht erfüllt. Dies gilt sowohl betreffend der Gesundheit, der Fehleinschätzung der Leistungsfähigkeit durch den Kunden, einer konditionelle oder fahrtechnische Überforderung und/oder der Mangelhaftigkeit des Materials des Kunden. Dies gilt insb. für den Fall, dass Kunden den Weisungen des Guides zur Erhaltung der Sicherheit trotz Abmahnung nicht Folge leisten. Stellt JOKO während einer Veranstaltung insb. eine körperliche, konditionelle oder fahrtechnische Überforderung des Kunden fest, kann sie vor Ausspruch der Kündigung dem Kunden als milderes Mittel anbieten, dass dieser zu seinem eigenen Schutz in eine geeignete, zeitgleich stattfindende Fahrgruppe mit geringerem Leistungsniveau versetzt wird oder der Kunde die Fahrstrecke z.B. mittels eines GPS Gerätes auf eigene Gefahr und in eigener Verantwortung eigenständig ohne Führung durch einen Guide, jedoch entsprechend seiner Leistungsfähigkeit, konditionelle und fahrtechnischen Fähigkeiten fährt. Kündigt JOKO aufgrund vorgenannter Gründe, so behält sie den Anspruch auf den Veranstaltungspreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen, einschließlich möglicher von den Leistungsträgern zu erstattender Beträge, nachweisbar anrechnen lassen.
11. Obliegenheiten des Kunden, Mängel

11.1. Wird die Veranstaltungsleistung nicht vertragsgerecht erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Er ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich den örtlich beauftragten Veranstaltungsvertretern von JOKO bzw. JOKO selbst anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. JOKO kann die Abhilfe verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Leistet JOKO bei begründetem Abhilfeverlangen nicht innerhalb der vom Kunden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann dieser selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn JOKO Abhilfe verweigert oder sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Kunden notwendig ist.

11.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Leistung kann der Kunde einen Anspruch auf Herabsetzung des Veranstaltungspreises geltend machen. Der Anspruch entfällt, soweit der Kunde schuldhaft den Mangel nicht anzeigt.

11.3. Ist infolge eines Mangels dem Kunden die Veranstaltung oder ihre Fortsetzung aus wichtigem Grund nicht zumutbar oder erheblich beeinträchtigt und hat JOKO die vom Kunden bestimmte angemessen Frist zur Abhilfe ergebnislos verstreichen lassen, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag kündigen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von JOKO verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.
12. Rechte und Pflichten der örtlichen Beauftragten

Reiseleitung/Guides von JOKO sind beauftragt, während der Veranstaltung Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen, für Abhilfe zu sorgen, sofern diese möglich und erforderlich ist, sowie Kündigungen gem. Ziffer 10.3 auszusprechen. Sie sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz mit Wirkung gegen JOKO anzuerkennen.
13. Haftung von JOKO-Biketours

13.1. Die vertragliche Haftung von JOKO für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Veranstaltungspreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder JOKO für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Haftung von JOKO auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Veranstaltungspreis des Kunden beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Veranstaltung/Reise.

13.2. JOKO haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden. Eine etwaige Haftung von JOKO wegen der Verletzung von Pflichten als Reisevermittler, soweit sie als solche auftritt, bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

13.3. Ein Anspruch auf Schadenersatz gegen JOKO als Veranstalter ist insoweit beschränkt, wie aufgrund internationaler Vorschriften, die auf die vom einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder ausgeschlossen ist.
14. Anspruchstellung / Ausschlussfrist / Verjährung

14.1. Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgerechter Erbringung von Leistungen nach den §§ 651 c bis 651 f BGB muss der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Veranstaltung JOKO gegenüber geltend machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.

14.2. Die Ansprüche des Kunden bei Veranstaltungen nach den §§ 651 c bis 651 f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von JOKO oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von JOKO beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von JOKO oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von JOKO beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag an dem die Veranstaltung vertragsgemäß enden sollte. Im Übrigen geltend die gesetzlichen Fristen.
15. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

15.1. Der Kunde hat etwaige Informationen zu Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften des jeweiligen Reiselandes durch JOKO zu beachten, da er für die Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verantwortlich ist. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, JOKO hat nicht oder falsch informiert. Diese Informationen gelten für die Bürger der Bundesrepublik Deutschland, sofern der Kunde im Besitz eines von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Passes bzw. Personalausweises ist. Ist der Kunde Ausländer oder Inhaber eines Fremdpasses, muss er andere Bestimmungen beachten. Solche Bestimmungen sind ausschließlich durch den Kunden bei dem zuständigen Konsulat zu erfragen.

15.2. JOKO haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn JOKO sich hierzu vertraglich verpflichtet hat, es sei denn, dass die Verzögerung durch JOKO zu vertreten ist.
16. Datenschutz, Rechtswahl und Gerichtsstand

16.1. Die Erhebung und Verarbeitung aller personenbezogenen Daten erfolgen nach den deutschen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Es werden nur solche persönlichen Daten erhoben und an Partner weitergeleitet, die zur Abwicklung der Veranstaltung des Kunden notwendig sind. Diese und die Mitarbeiter von JOKO sind durch JOKO zur Verschwiegenheit auf das Datengeheimnis verpflichtet. Der weiteren Nutzung der persönlichen Daten des Kunden zu Werbezwecken und/oder der Weitergabe dieser Daten zu Werbezwecken, insb. auch der Nutzung von Lichtbildern von Veranstaltungen auf denen der Kunde abgebildet ist, kann der Kunde jederzeit durch Mitteilung an JOKO widersprechen. Datenübermittlungen an staatliche Stellen oder Behörden erfolgen nur im Rahmen gültiger Rechtsvorschriften.

16.2. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und JOKO findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen JOKO im Ausland für die Haftung von JOKO dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

16.3. Der Kunde kann JOKO nur am Sitz von JOKO verklagen. Für Klagen von JOKO gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgeblich. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner von JOKO, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von JOKO vereinbart.

16.4. Salvatorische Klausel: Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Veranstaltungsvertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Veranstaltungsvertrages bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge.
17. Firmensitz / Kontaktdaten / Kontoverbindung

Postanschrift:

JOKO-Biketours
Inh. Jörg Koose
Iltisstraße 56
D-81827 München

T: +49.89.20335275
F: +49.89.20335276
kontakt[et]joko-biketours.de
http://www.JOKO-Biketours.de

Bankverbindung Angaben für Auslandsüberweisung:

Empfänger » JOKO
Institut » Postbank
BLZ » 70010080
Kto-Nr. » 362316805

Angaben für Auslandüberweisung

BIC (S.W.I.F.T.) » PBNKDEFF
IBAN » DE98700100800362316805


Abdruck und digitale Übernahme der Inhalte -auch auszugsweise- insbesondere von Fotos und Bildmaterial, bedürfen stets der ausdrücklichen Genehmigung von JOKO-Biketours.

Stand: 22.03.2011/DE

AGB zum Download als PDF


Irrtümer oder Änderungen vorbehalten.

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